Allgemeine Geschäftsbedingungen für fotografische Arbeiten (AGB FA)   PMImage GmbH
   

   

Präambel

   

Mit den AGB soll ein gerechter Interesseausgleich zwischen Fotograf und Kunden erreicht werden.

   

I.  

Definitionen

  1.

Fotografische Arbeit. Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer vom Fotografen für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleistete Arbeit.

  2.

Fotograf. Der «Fotograf» ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte Person.

  3.

Kunde. Der «Kunde» ist die Person, die die fotografische Arbeit beim Fotografen bestellt.

  4.

Parteien. Die «Parteien» sind der Fotograf und der Kunde.

  5.

Exemplar der fotografischen Arbeit / Exemplar. Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem Datenträger, insbesondere auf Papier, Diapositiven, CD/DVD’s, Computerfestplatten, gilt als «Exemplar der fotografischen Arbeit» oder als «Exemplar».

   

II.  

Leistung der fotografischen Arbeit

  6.

Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit voll und ganz dem Ermessen des Fotografen überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die techn. und künstlerischen Gestaltungsmittel wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition zu.

  7.

Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der Fotograf Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen.

  8.

Die Fotoapparate und Fotomaterialien sowie die sonstigen Geräte, die für die fotografische Arbeit nötig sind, werden vom Fotografen besorgt.

  9.

Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.

  10.

Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen gemäss Ziffer 9 nicht nach, so hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihm eine Entschädigung zu. Diese beträgt 50% des Honorars, welches gemäss Vereinbarung für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre.

  11.

Die Bestimmung nach Ziffer 10 gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor Beginn der Aufnahmesitzung wegen ungünstiger Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben wird.

  12.

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen. Falls der Kunde den Fotografen bittet, ihm die geleistete fotografische Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden über.

  13.

Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

   

III.  

Haftung des Fotografen

  14.

Der Fotograf haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner Angestellten und Hilfspersonen.

  15.

Der Kunde hat seine Mängelrüge innerhalb von sechs Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.

   

IV.  

Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden

  a.

Im allgemeinen

  16.

Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem Fotografen vereinbarten Zweck verwenden. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichten den Kunden, dem Fotografen eine Entschädigung in der Höhe von 150% des gemäss SAB-Tarif (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und -Archive) dafür geschuldeten Entgelts zu bezahlen.

  17.

Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.

  18.

Der Kunde hat bei der mit dem Fotografen bestimmte Verwendung des Werks den Namen des Fotografen in geeigneter Form zu erwähnen (www.pmimage.ch). Bei Weglassung des Vermerks schuldet der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Honorar eine Entschädigung im Umfang von 50% des Honorars, welches für die widerrechtliche Verwendung der fotografischen Arbeit gemäss SBf-Tarif zu bezahlen wäre.

  19.

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9.Oktober 1992 (URG) bleiben vorbehalten.

  b. Rechte Dritter
  20.

Hat der Kunde dem Fotografen angegeben, welche Personen im Rahmen der fotografischen Arbeit zu fotografieren sind, ist es Sache des Kunden dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Gebrauch gegeben haben, den der Kunde von ihrem Bild im Rahmen der Verwendung der fotografischen Arbeit machen will.

  21.

Hat der Kunde dem Fotografen Gegenstände übergeben oder ihm bestimmte Orte angegeben, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, ist es Sache des Kunden dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter dem Gebrauch entgegensteht, den der Kunde von dem Bild dieser Gegenstände oder Orte (Locations) im Rahmen der Verwendung der fotografischen Arbeit machen will.

  22.

Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Kunde, dem Fotografen jeden Schadenersatz zurückzuerstatten, zu dem dieser zugunsten der Berechtigten verurteilt werden könnte, und ihn für sämtliche Kosten der Prozessführung gegen die Berechtigten zu entschädigen.

   

V.  

Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen

  23.


Der Fotograf behält das Recht, die fotografische Arbeit in jeder Form und auf jedem Träger (insbesondere im Internet) zu veröffentlichen, sie Dritten zugänglich zu machen, Dritten eine Lizenz zur Verwendung der fotografischen Arbeit zu gewähren oder Dritten Exemplare der fotografischen Arbeit zu übergeben. Dieses Recht des Fotografen entfällt, wenn vor der Auftragsausführung  diesbezüglich schriftlich andere Rechte mit dem Kunden vereinbart wurden. (Ausnahme: eigene Website des Fotografen).

  24.

Im Falle der Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen im Sinne des vorstehenden Absatzes hat sich der Fotograf zu vergewissern, dass durch die beabsichtigte Verwendung kein Recht Dritter an der Abbildung von Personen, Gütern oder Orten verletzt wird.

     
VI.   DGSVO
  25. PMImage GmbH, Wangenstrasse 94a, CH-3360 Herzogenbuchsee erhebt personenbezogene Daten des Auftraggebers zum Zweck der Vertragsdurchführung und zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf dem DSGVO.
  26. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind, soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht und es vom Auftraggeber in schriftlicher Form gewünscht wird.
  27. Eine Auskunft über alle personenbezogenen Daten des Auftraggebers ist möglich.
  28. Für Fragen und Anträge auf Löschung, Korrektur oder Sperrung personenbezogener Daten sowie deren Erhebung, Verarbeitung und Nutzung kann sich der Auftraggeber schriftlich an folgende Adresse wenden:
PMImage GmbH, Wangenstrasse 94a, CH-3360 Herzogenbuchsee, pe@pmimage.ch
     
VII.  

Referenzen

  29.

Der Fotograf hat das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen.

   

VIII.  

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  30.

Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Fotografen ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

  31.

Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz des Fotografen. (ausgefertigt nach Vorlage der AGB des Verbandes Schweizer Berufsfotografen SBf)

   

   

03.03.2018

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